Dass B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung angab, sich nicht konkret an den Videoanruf zu erinnern, vermag hieran nichts zu ändern. Neutral wirkt sich aus, dass das Onanieren «lediglich» über einen Videoanruf übertragen wurde und namentlich nicht in der physischen Anwesenheit des Beschuldigten stattfand und die Verwirklichung des Tatbestands somit weniger schwer wog als bei anderen denkbaren Formen des Tatbestands. Obwohl die Tatschwere keinesfalls zu bagatellisieren ist, ist sie vergleichsweise noch als leicht zu bezeichnen.