Der Beschuldigte hat während eines Videoanrufs vor der damals 13- jährigen B._____ masturbiert. Wie erwähnt, ist zugunsten des Beschuldigten gestützt auf die Aussagen von B._____ davon auszugehen, dass sie das Onanieren visuell nicht mitangesehen bzw. das Mobiltelefon weggedreht hat. Jedoch steht fest, dass der Beschuldigte B._____ durch den Videoanruf zumindest akustisch in seine Selbstbefriedigung unmittelbar einbezogen hat. Dies war aufgrund des pubertären Alters von B._____, die damals 13 Jahre alt war, durchaus geeignet, ihre psychischemotionale und insbesondere sexuelle Entwicklung zu stören. Dass B.___