Ausgangsganspunkt für die Strafzumessung bildet die Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind schützt die ungestörte psychisch-emotionale und sexuelle Entwicklung des Kindes (BGE 146 IV 153 E. 3.5.2). Auch wenn es dabei um eine Gefährdung (siehe Marginalie zu Art. 187 f. StGB) und nicht um einen Angriff auf die sexuelle Freiheit und Ehre (siehe Marginalie zu Art. 189 ff. StGB) geht, spielen dabei die konkret vorgenommenen sexuellen Handlungen, deren Intensität und Häufigkeit eine wichtige Rolle.