Auch der Umstand, dass es für den an Multiple Sklerose erkrankten Beschuldigten, der seit August 2023 eine Teilzeit-Arbeitsstelle gefunden hat, die zu seinen krankheitsbedingten Bedürfnissen zu passen scheint, bei Ausfällung einer Freiheitsstrafe schwieriger sein wird, diese Stelle zu behalten bzw. eine neue Stelle zu finden, vermag an der Notwendigkeit einer Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Somit ist auch für jene Straftaten, für welche bei isolierter Betrachtung unter Verschuldensgesichtspunkten eine Geldstrafe noch infrage kommen würde, auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. - 25 -