In Anbetracht der Vorstrafe und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist eine Geldstrafe beim Beschuldigten weder eine angemessene noch eine zweckmässige Sanktion. Hinzu kommt, dass eine solche aufgrund seiner finanziellen Verhältnisse nicht vollzogen werden könnte.