Zudem delinquierte er erneut nach gleichem Schema zum Nachteil von H._____, nämlich am 30. März 2020. Der erste Teil der Delikte fiel in die Probezeit der ausgesprochenen Geldstrafe der Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, welche bis zum 4. Februar 2019 lief. Er hat sich offensichtlich von einer ausgesprochenen Geldstrafe in keiner Weise beeindrucken lassen. Der Beschuldigte hat im Berufungsverfahren zudem keine wirkliche Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgehen würde, gezeigt. So gab er zu den Vorwürfen überwiegend an, er könne sich nicht erinnern, was auf eine mangelnde Reflektion schliessen lässt.