_ vom 10. August 2018, von F._____ vom 22. August 2018) am 26. November 2018 zum Vorwurf zum Nachteil von G._____ befragt. Dennoch beging er im Zeitraum zwischen dem 14. Januar 2019 bis 21. Januar 2020 erneut mehrfach Delikte, nämlich diejenigen zum Nachteil der damals erst 13 Jahre alten B._____. In der Zeitspanne der Deliktsbegehung zum Nachteil von B._____ fand eine Hausdurchsuchung beim Beschuldigten und eine Einvernahme zu den Vorwürfen zum Nachteil von E._____, D._____, C._____ und F._____ statt. Davon liess sich der Beschuldigte nicht beirren und chattete mit B._____ weiter. Zudem delinquierte er erneut nach gleichem Schema zum Nachteil von H._____, nämlich am 30. März 2020.