Beschuldigt hat die 13-jährige B._____ durch die beim Videoanruf zumindest hörbare Masturbation in eine sexuelle Handlung miteinbezogen. Dies diente zu seiner sexuellen Erregung, ein anderer Schluss lässt sich im entsprechenden Kontext nicht zu. Er hat sich damit einer sexuellen Handlung mit einem Kind schuldig gemacht. Der Vorwurf der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB wird vom Tatbestand der sexuellen Handlung konsumiert, weshalb hierfür kein Schuldspruch zu erfolgen hat.