Davon geht auch der Beschuldigte aus, hat er doch geschrieben, dass sie es «nice» gefunden habe. Für die Tatbestandsvariante des Einbezugs in eine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB ist dies ausreichend. Bereits ein Onanieren unter Stöhnen am Telefon ist für die Erfüllung des Tatbestandes ausreichend (Urteile des Bundesgerichts 6B_596/2011 vom 19. Januar 2012 E. 2.; 6B_702/2009 vom 8. Januar 2010 E. 4.5) und somit erst recht ein akustisch wahrnehmbares Onanieren im Rahmen eines Videoanrufs. Der - 23 -