Es ist für das Obergericht erstellt, dass ein entsprechender Videoanruf mit Masturbation des Beschuldigten stattgefunden hat. Darauf ist bereits aufgrund der Nachricht des Beschuldigten im Chat zu schliessen: «du heschs nice gfunde wohni cho bin und dich ufs treffe gfreud» (Ordner 2 UA act. 26). Zwar ist aufgrund der Aussagen von B._____ unklar, ob sie dem Beschuldigten dabei zugesehen hat, da sie angegeben hat, das Mobiltelefon weggedreht zu haben. Hingegen ist erstellt, dass sie zumindest akustisch wahrgenommen hat, dass sich der Beschuldigte befriedigt hat. Davon geht auch der Beschuldigte aus, hat er doch geschrieben, dass sie es «nice» gefunden habe.