2.8.5.3. Die Anklägerin stützt diesen Vorwurf insbesondere auf die Aussage von B._____. B._____ führte hierzu anlässlich ihrer ersten Einvernahme aus, der Beschuldigte habe sich bei einem Anruf selber befriedigt, sie gab jedoch weiter an, sie habe die Kamera gedreht und das Telefon weggeworfen, so dass sie es nicht gesehen habe. Es habe etwa zwei Minuten gedauert (Ordner 2 UA act. 67 und 74). Sie wisse nicht, ob er zum Samenerguss gekommen sei, jemand, sie oder er, habe dann den Anruf unterbrochen (Ordner 2 UA act. 67). Anlässlich der Berufungsverhandlung konnte sich B.___