Des Weiteren masturbierte der Beschuldigte zu einem unbekannten Zeitpunkt, mutmasslich im Jahr 2019, während eines Videoanrufs mit B._____ resp. B._____ schaute dem Beschuldigten per Videoanruf dabei zu. 2.8.5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten in dubio pro reo freigesprochen, da sich der Vorwurf nur auf die Aussagen von B._____ stützen würde. Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB. Der Beschuldigte bestreitet den Sachverhalt vollumfänglich und beantragt einen Freispruch.