Dass er darauf nicht gut reagiert hat, ändert daran nichts. Mithin kann aufgrund der äusseren Umstände nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte bereits das getan hätte, was nach seinem Plan den «point of no return» darstellt. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich der Vorwürfe des dritten Abschnitts der Zusatzanklage freizusprechen. - 22 - 2.8.5. 2.8.5.1. Im vierten Abschnitt der Zusatzanklage wird dem Beschuldigten eine sexuelle Handlung mit einem Kind sowie Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB vorgeworfen. Er habe sich wie folgt verhalten: