__ anlässlich der Berufungsverhandlung an, dem Beschuldigten keine Nacktbilder von sich geschickt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3). Erstellt ist aus dem Chatprotokoll hingegen, dass der Beschuldigte B._____ dazu aufgefordert hatte, ihm ein entsprechendes Bild des nackten Intimbereichs oder in Unterwäsche zuzusenden (Ordner 2 UA act. 21). Die Schwelle zum strafbaren Versuch zur Pornografie im Sinne von Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB wurde damit aber noch nicht überschritten. Vielmehr hat B._____ angegeben, dass sie sich geweigert habe, ihm ein solches Bild zu senden (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Dass er darauf nicht gut reagiert hat, ändert daran nichts.