Was jedoch das Versenden eines Nacktbildes von B._____ an den Beschuldigten betrifft, kann dies nicht als erstellt gelten. So wird aus dem Chatprotokoll zwar ersichtlich, dass sie dem Beschuldigten ein Bild von sich zugesendet hat, welches dieser mit dem Kommentar «nice» und einem Herzemoji kommentiert hat. B._____ antwortete darauf: «Mi ducht i sig u huere fett», womit sie ihre Unsicherheit hinsichtlich ihres Körpers zum Ausdruck bringt. Jedoch ist unklar, ob sie auf diesem Bild bekleidet war oder nicht. Zudem gab B._____ anlässlich der Berufungsverhandlung an, dem Beschuldigten keine Nacktbilder von sich geschickt zu haben (Protokoll Berufungsverhandlung S. 3).