Dies hat B._____ zudem in ihren Einvernahmen bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Es kann somit als erstellt gelten, dass der Beschuldigte B._____ ein Bild seines Geschlechtsteils zugesendet hat. Ein Nacktfoto des Beschuldigten kann im vorliegenden Kontext einzig für die sexuelle Aufreizung der Adressatin bestimmt gewesen sein. Da B._____ im Tatzeitpunkt 13 Jahre alt war und der Beschuldigte wusste, dass sie noch keine 16 Jahre alt war, hat er durch das Zusenden den Tatbestand der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB erfüllt und ist diesbezüglich schuldig zu sprechen.