2.8.4.3. In den Akten sind weder Nacktbilder des Beschuldigten noch von B._____ vorhanden. Dies erstaunt aufgrund der Tatsache, dass im Chatprogramm «Snapchat» alle gesendeten Bilder standardmässig nach einer gewissen Zeit gelöscht werden, nicht. Aus dem Chatprotokoll ist jedoch ersichtlich, dass der Beschuldigte geschrieben hat, B._____ solle sich «unten herum» zeigen, er habe dies auch gemacht. Daraus erhellt, dass er ihr ein Bild von seinem Geschlechtsteil zugesendet hat («aber bitte zeig dich unte umme has au gmacht» (Ordner 2 UA act. 21)). Dies hat B._____ zudem in ihren Einvernahmen bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4).