Die Staatsanwaltschaft beantragt einen Schuldspruch wegen vollendeter Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 StGB. Der Beschuldigte beantragt dagegen einen Freispruch von beiden Vorwürfen. Es sei nicht erstellt, dass er ein Nacktbild geschickt habe, ein entsprechendes Bild sei nicht sicher- - 21 - gestellt worden. Von B._____ sei ebenfalls kein (Nackt-)Bild sichergestellt worden und es sei auch nicht aus dem Chat ersichtlich, dass sie ihm ein solches geschickt habe.