In der Zeit zwischen dem 14. und 18. Januar 2019 stellte der Beschuldigte B._____ sodann mit Wissen und Willen per Snapchat ein Nacktbild, mutmasslich von seinem Geschlechtsteil, zu (Art. 197 Abs. 1 StGB). Ausserdem forderte der Beschuldigte B._____ ebenfalls dazu auf, woraufhin sie ihm am 26. Januar 2019 per Snapchat ein Nacktfoto von sich sendete (Art. 197 Abs. 5 StGB). 2.8.4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Betreffend Art. 197 Abs. 5 StGB ging sie von einem Versuch aus, da von B._____ keine Nacktbilder hätten sichergestellt werden können.