Allerdings erweisen sich diese als sehr vage und der Beschuldigte hat diese nachfolgend nicht konkretisiert oder weiter auf ein Treffen hingewirkt, bei dem sexuelle Handlungen gegen Entgelt hätten stattfinden sollen. Ohne eine Konkretisierung des Treffens, namentlich in örtlicher und zeitlicher Hinsicht, sowie der Handlungen und des Entgelts kann nicht darauf geschlossen werden, dass der Beschuldigte die Schwelle zum Versuch überschritten hat. Der Beschuldigte ist somit von diesem Vorwurf freizusprechen. 2.8.4. 2.8.4.1. Im dritten Abschnitt der Zusatzanklage wird dem Beschuldigten Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1 und Abs. 5 StGB vorgeworfen. Der angeklagte Sachverhalt lautet wie folgt: