2.8.3.3. Die entsprechenden Ausführungen des Beschuldigten sind mittels Chatprotokollen belegt (Ordner 2 UA act. 25). Diese hat B._____ auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 4). Die angeklagten zwei Ausführungen [«was bechomi alles weni zu dir chom und wie viel willsch defür», «und wie viel für das mit miner kollegin sex hesch und lecksch?»] können somit ohne Weiteres als erstellt gelten. Allerdings erweisen sich diese als sehr vage und der Beschuldigte hat diese nachfolgend nicht konkretisiert oder weiter auf ein Treffen hingewirkt, bei dem sexuelle Handlungen gegen Entgelt hätten stattfinden sollen.