Am 6. Dezember 2019 fragte der Beschuldigte B._____ sodann per Snapchat-Nachricht, was er alles bekomme, wenn er zu ihr komme und wie viel sie dafür wolle. Am 21. Dezember 2019 fragte er sie sodann, wie viel sie wolle, wenn sie Sex mit seiner Kollegin hätte und sie sie lecken würde (Art. 196 i.V.m. Art. 22 StGB). - 20 - 2.8.3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten von diesem Vorwurf freigesprochen, da die Versuchsschwelle von Art. 196 StGB nicht überschritten sei.