Urteil des Bundesgerichts 6B_159/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3.3). Dass über sexuelle Handlungen gesprochen wird, stellt keinen Einbezug in solche dar, wenn diese gar nicht vorgenommen werden. Nach dem Gesagten ist der Beschuldigte hinsichtlich des ersten Abschnitts der Zusatzanklage vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Die Berufung des Beschuldigten erweist sich in diesem Punkt als begründet. 2.8.3. 2.8.3.1. Im zweiten Abschnitt werden dem Beschuldigten versuchte sexuelle Handlungen mit einer Minderjährigen gegen Entgelt vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht hätten sich diese wie folgt abgespielt: