1 Abs. 2 StGB durch Verleiten zu qualifizieren wäre. Reine Chat-Unterhaltungen mit einem Kind im Internet sind auch dann nicht tatbeständlich, wenn sie auf ein reales Treffen mit sexuellem Charakter gerichtet sind oder einen pornografischen Inhalt aufweisen (WEDER, in: OF-Kommentar StGB, 21. Auflage, Zürich 2022, N. 13a zu Art. 187 StGB). Vorliegend entfällt hinsichtlich des ersten Abschnitts der Zusatzanklage auch die Tatbestandsvariante des Einbeziehens in eine sexuelle Handlung, setzt dies doch voraus, dass das Kind den äusseren Vorgang der sexuellen Handlung als solchen unmittelbar wahrnimmt (BGE 129 IV 168 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_159/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3.3).