In tatsächlicher Hinsicht ist hinsichtlich des ersten Abschnitts der Zusatzanklage jedoch nicht erstellt, dass B._____ vom Beschuldigten im Chat angehalten worden wäre, geschlechtliche Betätigungen am eigenen Körper wie z.B. Masturbation vorzunehmen und B._____ dies in der Folge auch getan hätte. Mithin liegt keine vergleichbare Konstellation vor, wie sie dem Urteil des Bundesgerichts 6B_702/2009 vom 8. Januar 2011 E. 7 zugrunde gelegen hatte (Aufforderung zum Onanieren via Chat, welcher das Kind nachgekommen ist) und welche als sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 2 StGB durch Verleiten zu qualifizieren wäre.