«Fisting» aus (Ordner 2 UA act. 24). Der Chat wurde ca. über ein halbes bis ein Jahr geführt, was als erheblicher Zeitraum erscheint. Der Chat zielte zudem eindeutig darauf ab, den Beschuldigten sexuell zu erregen. Dazu kann auch auf im vierten Abschnitt der Zusatzanklage geschilderten Vorfall verwiesen werden, bei dem der Beschuldigte während eines Videoanrufs vor B._____ masturbierte (vgl. Ausführungen unten).