Weiter war es Thema, wie der Intimbereich von B._____ aussehe und dass sie ihm Bilder davon schicken solle. Weiter wurde darüber gechattet, was man bei einem Treffen für sexuelle Handlungen vornehmen könne, wobei der Beschuldigte Oralverkehr, Analverkehr sowie Geschlechtsverkehr vorschlug. Hierbei schlug er mehrfach «harten Sex» vor, bei dem man nicht aufhöre, wenn es wehtue und blute. Zudem schrieb er von einem Misshandeln der Brüste sowie von «Vergewaltigungen» (Ordner 2 UA act. 136). Schliesslich ging es im Chat um das Probieren von Sperma sowie das Trinken bzw. Probieren von Urin (Ordner 2 UA act. 21 ff.). Dieser Inhalt der Unterhaltung ist für das Obergericht erstellt.