Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung demgegenüber einen Schuldspruch wegen vollendeter sexueller Handlungen mit einem Kind. Diese liege in der sexuell motivierten Chat-Unterhaltung an sich, nicht in der Aufforderung, Bilder zu senden (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 1). Der Beschuldigte beantragt einen Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Handlung mit einem Kind. Er macht geltend, die Aussagen von B._____ seien nicht verwertbar. Weiter lässt er ausführen, eine sexuell konnotierte Unterhaltung erfülle den Tatbestand der sexuellen Handlung mit einem Kind nicht (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4).