Zur Würdigung kann auf das bei den Vorwürfen zum Nachteil von D._____ Ausgeführte verwiesen werden. Es liegen hier keine anderen Umstände vor; auch hier war das angestrebte Treffen vollkommen unkonkret und es wurden keinerlei Vorbereitungshandlungen vorgenommen. Hingegen ist auch vorliegend von einer versuchten Nötigung auszugehen, da der Beschuldigte versucht hat, H._____ zu einem Treffen zu drängen und die Versuchsschwelle überschritten hat. Er ist somit der versuchten Nötigung zum Nachteil von H._____ schuldig zu sprechen und die Berufung der Staatsanwaltschaft ist teilweise gutzuheissen.