2.7.3. Die im angeklagten Sachverhalt geschilderten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber H._____ sind mittels Chatprotokoll belegt. So schrieb er namentlich, ob er die Bilder nicht herumschicke, werde nach dem «vöggle» geklärt (UA act. 277). Der Beschuldigte räumte ein, die entsprechenden Nachrichten geschrieben zu haben, obwohl er in Realität kein Treffen gewollt habe (UA act. 292 ff.). Der angeklagte Sacherhalt ist damit erstellt.