Der Beschuldigte beabsichtigte durch die genannte Drohung mit Wissen und Willen, H._____ dazu zu bringen, sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr zu treffen, was diese jedoch nicht tat. - 17 - 2.7.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten diesbezüglich freigesprochen, da die Versuchsschwelle zu einer sexuellen Nötigung nicht überschritten sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass die Schwelle zum Versuch zu einem Treffen zum Geschlechtsverkehr nicht überschritten sei (Berufungsantwort S. 2 ff.).