H._____ schickte dem Beschuldigten zu einem unbekannten Zeitpunkt Nacktfotos von sich. Am 30. März 2020 fragte Erstere beim Beschuldigten per Whatsapp Nachricht nach, ob er die entsprechenden Nacktfotos lösche und nicht weiterversende, woraufhin er ihr um 20:32 Uhr schrieb, nein er lösche die Fotos nicht, er sei kein Spielzeug und, ob er die Fotos weiterverschicke oder nicht, würde er mit ihr nach dem Geschlechtsverkehr klären (betreffend genauer Wortlaut der Chat-konversation wird auf [UA] act. 277 verwiesen). Der Beschuldigte beabsichtigte durch die genannte Drohung mit Wissen und Willen, H.__