Dass der Beschuldigte ausgeführt hat, er habe das nur gesagt, weil er verärgert gewesen sei, er habe eigentlich keine Lust mehr gehabt, sich mit ihr zu treffen, er habe einfach seinem Ärger Luft verschaffen wollen, da sie ihn verarscht habe (UA act. 350), vermag am subjektiven Tatbestand nichts zu ändern. Wie ausgeführt, ist unerheblich, ob der Beschuldigte die Drohung in die Tat umsetzen will. Stattdessen hat der Beschuldigte die Schwelle zur versuchten Nötigung überschritten. Der Beschuldigte hat sich gegenüber G._____ der mehrfachen (zweifachen) versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m.