videochatten und sich mit ihm zum Geschlechtsverkehr treffen, wozu es in der Folge nicht kam. G._____ bestätigte dies mit ihren Aussagen (GA act. 227 f.). Ob ihre Aussagen (aufgrund angeblich fehlender Gewährung des Konfrontationsrechts des Beschuldigten) verwertbar sind, kann gestützt auf die Chatprotokolle und die Sprachnachrichten offenbleiben.