Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch, wegen versuchter sexueller Nötigung zu einem Treffen mit Geschlechtsverkehr. Der Beschuldigte gibt dagegen an, die Schwelle zum Versuch einer sexuellen Nötigung sei hinsichtlich des Treffens zum Geschlechtsverkehr nicht überschritten. Zudem sei der Videochat keine sexuelle Handlung. Er beantragt einen Schuldspruch wegen versuchter Nötigung (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 3).