Der Beschuldigte hat sich der versuchten Nötigung gemäss Art. 181 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht, die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich gutzuheissen. 2.6. Handlungen zum Nachteil von G._____ (Anklageziffer I.5) 2.6.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage eine versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von G._____ vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht habe sich diese wie folgt abgespielt: