Da kein Videochat stattgefunden hat, kommt lediglich eine versuchte Nötigung in Betracht. Die Schwelle zum Versuch hat der Beschuldigte überschritten. Er hat durch die Drohung das Bild von F._____ im BH zu veröffentlichen einen ernstlichen Nachteil angedroht, um sie zum Videochat zu drängen und hat dabei alles in seiner Macht Stehende getan. Insbesondere hätte er oder sie den Videoanruf lediglich noch starten - 15 - müssen. Zur Rechtswidrigkeit kann auf das bereits Ausgeführte verwiesen werden, diese ist zu bejahen.