__ dazu zu bringen, mit ihm videozuchatten und sich ihm nackt zu zeigen. Der entsprechenden Aufforderung kam F._____ jedoch nicht nach. 2.5.2. Da die Vorinstanz von der Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zum vorliegenden Vorwurf ausging, hat sie den Beschuldigten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen Nötigung. Der Beschuldigte hat einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung anerkannt (Berufungsantwort S. 2 ff.).