2.4.4. Zur rechtlichen Würdigung des erstellten Sachverhalts kann auf das zu D._____ Ausgeführte verwiesen werden. Auch die Äusserungen gegenüber E._____ vermögen die Schwelle einer versuchten sexuellen Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB nicht zu überschreiten, da das vom Beschuldigten geforderte Treffen zur Vornahme sexueller Handlungen in keiner Hinsicht konkretisiert wurde. Zudem haben sich der Beschuldigte - 14 -