Der angeklagte Sachverhalt ist gestützt darauf ohne weiteres erstellt. Daneben hat E._____ ausgeführt, dass der Beschuldigte ihr gedroht habe, dass er ihre Bilder weiterschicken würde (UA act. 207 f.). Der Beschuldigte konnte sich an den Vorfall wiederum nicht mehr erinnern (UA act. 124 f.), gab aber an, dass er sich wohl verletzt oder gekränkt gefühlt habe und seinen Frust habe rauslassen wollen bzw. Macht demonstrieren und Stress habe loswerden wollen (UA act. 128, Protokoll Berufungsverhandlung S. 11). Dies bestätigt den erstellten Sachverhalt sinngemäss ebenfalls.