Geschlechtsverkehr zu haben. E._____ kam den Aufforderungen des Beschuldigten jedoch nicht nach. 2.4.2. Auch hier hat die Vorinstanz den Beschuldigten aufgrund der angeblichen Unverwertbarkeit sämtlicher Beweismittel zum vorliegenden Vorwurf freigesprochen, worauf der Beschuldigte verweist. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung. Der Beschuldigte lässt ansonsten ausführen, dass die Schwelle zum Versuch nicht überschritten sei (Berufungsantwort S. 2 ff.).