Dies kann jedoch offenbleiben, da die Tatsache, dass der Täter nicht willens ist, die Drohung wahr zu machen, den Vorsatz nicht in Frage stellen würde. Dem Täter muss jedoch die Unrechtmässigkeit seines Verhaltens sowie die Tatsache bewusst sein, dass er das Opfer zu einem Verhalten veranlasst, das dieses von sich aus nicht vornehmen würde. Dies ist zu bejahen. Er wollte den Willen von D._____ beugen und sie in ihrer Freiheit beschränken. Unabhängig davon, ob es ihm insbesondere um eine Art Rache gegangen ist, da sie kein Interesse mehr an ihm gehabt habe, ist der subjektive Tatbestand erfüllt.