Damit hat er die Versuchsschwelle ohne Weiteres überschritten. Auch der subjektive Tatbestand ist erfüllt. Der Beschuldigte hatte im Allgemeinen als Handlungsmotiv angegeben, dass er sich von den Frauen verletzt und verarscht gefühlt habe. Falls es zu einem Treffen gekommen wäre, wäre er nicht dorthin gegangen (UA act. 131 ff.). Er bestreitet damit im Wesentlichen, dass er an ein allfälliges Treffen gegangen wäre bzw. dass er ein solches gewollt hat. Dies kann jedoch offenbleiben, da die Tatsache, dass der Täter nicht willens ist, die Drohung wahr zu machen, den Vorsatz nicht in Frage stellen würde.