StGB; BGE 140 IV 150 E. 3.4). Vorliegend hat der Beschuldigte versucht, den Willen von D._____ zu brechen – nämlich indem er sie zu einem Treffen zum Geschlechtsverkehr zu drängen versucht hat. Dafür hat er ihr die Veröffentlichung ihrer Nacktbilder, angedroht, was einen ernstlichen Nachteil darstellt (siehe dazu die Ausführungen zu C._____ oben). D._____ hat befürchtet, er werde dies in die Tat umsetzen. Dennoch hat sie sich durch den Beschuldigten nicht zu einem Treffen drängen lassen, somit ist die Nötigung nicht vollendet. Der Beschuldigte hat jedoch seine Äusserungen im Chat und den Sprachnachrichten bereits mehrfach wiederholt und damit seine Nötigungsmittel vollständig ausgeschöpft.