Weiter hat der Beschuldigte keinerlei Anstalten gemacht, zum ohnehin unklaren Treffpunkt aufzubrechen. Damit sind die Anforderungen an eine versuchte sexuelle Nötigung nicht erfüllt (vgl. BGE 131 IV 100). Demgegenüber liegt eine versuchte Nötigung vor. Eine solche liegt unter anderem vor, wenn der Täter zwar sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert, der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg jedoch nicht eintritt (vgl. Art. 22 Abs. 1 - 12 -