2.3.4. Das Vorliegen einer versuchten sexuellen Nötigung ist vorliegend zu verneinen. Die Schwelle zum Versuch einer sexuellen Nötigung ist nicht überschritten worden. Das vom Beschuldigten angestrebte Treffen ist nämlich in keiner Weise konkretisiert (Ort, Zeit usw.) worden. Der Beschuldigte und D._____ kannten sich zudem nur flüchtig, hatten keine gemeinsamen Bekannten und auch die genauen Wohnorte waren ihnen gegenseitig nicht näher bekannt. Beide hatten übereinstimmend angegeben, sich lediglich zuvor einmal in Olten getroffen zu haben (UA act. 182 ff., 124 f.). Weiter hat der Beschuldigte keinerlei Anstalten gemacht, zum ohnehin unklaren Treffpunkt aufzubrechen.