2.3.3. Da die Beweismittel wie oben ausgeführt verwertbar sind, kann vollumfänglich auf diese abgestellt werden. Auch zu den Handlungen zum Nachteil von D._____ liegen die entsprechenden Chatprotokolle vor (UA act. 190 ff. und 198 ff.). Im Rahmen dieses Chats hat der Beschuldigte auch Sprachnachrichten an D._____ gesendet, welche in den Akten vorhanden sind. Auf diesen sind die in der Anklage geschilderten Äusserungen zu hören (UA act. 201). Diese können damit ohne weiteres als erstellt gelten. Dies umso mehr, als dass D._____ den Sachverhalt bestätigt hat und angegeben hat, schon ein bisschen Angst vor dem Beschuldigten bekommen zu haben. Sie habe dann aber nicht mehr darauf reagiert (UA