Die Staatsanwaltschaft beantragt mit ihrer Berufung einen Schuldspruch wegen versuchter sexueller Nötigung. Der Beschuldigte lässt ausführen, dass die Beweismittel nicht verwertbar seien und er deshalb freizusprechen sei. Ohnehin sei ansonsten die Schwelle zum Versuch nicht überschritten (Berufungsantwort S. 2 ff.).