2.2.6. Zusammengefasst ist der Beschuldigte der Nötigung gemäss Art. 181 StGB zum Nachteil von C._____ und der Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 5 Satz 2 StGB schuldig zu sprechen. Die Berufung der Staatsanwaltschaft ist diesbezüglich gutzuheissen. 2.3. Handlungen zum Nachteil von D._____ (Anklageziffer I.2.) 2.3.1. Dem Beschuldigten wird in der Anklage eine versuchte sexuelle Nötigung zum Nachteil von D._____ vorgeworfen. In sachverhaltsmässiger Hinsicht habe sich diese wie folgt abgespielt: