Der Beschuldigte hat sie – im Sinne einer Nötigung – dazu angehalten, die Bilder eigens für ihn zu erstellen. In diesem Sinne hat er sich der Herstellung von Pornografie durch C._____ zum Eigenkonsum in mittelbarer Täterschaft schuldig gemacht. Hingegen entfällt ein Schuldspruch gemäss Art. 197 Abs. 3 StGB. Nach dieser Variante der Pornografie wird bestraft, wer eine minderjährige Person anwirbt, damit diese an einer pornografischen Vorführung mitwirkt, oder wer sie zur Mitwirkung an einer derartigen Vorführung veranlasst. Bei den zugesendeten Nacktbildern handelt es sich nicht um eine «pornografische Vorführung» im Sinne des Tatbestandes.